Ausnahmen bei Netzentgelten
Bereits Mitte letzten Jahres wurden Ausnahmen bei Netzentgelten für energieintensive Industrien beschlossen. Konkret konnten sich einige Konzerne von der Zahlung der gesamten Stromnetzentgelte befreien lassen. Die hierfür notwendigen Grundlagen wurden in der Stromnetzentgeltverordnung geschaffen. In dieser gibt es einen Paragrafen 19, der "Sonderformen der Netznutzung" behandelt.
Ausnahmeregelungen in der Stromnetzentgeltverordnung
Bei "Sonderformen der Netznutzung" kann es laut Stromnetzentgeltverordnung zur teilweisen oder vollständigen Befreiung von Netzentgelten kommen. Die vollständige Befreiung von Netzentgelten ist ab einem Stromverbrauch von 10 Gigawattstunden möglich. Zusätzlich zu diesem sehr hohen Verbrauch ist eine Benutzungsstundenanzahl von mindestens 7000 notwendig. Wenn man sich die Gesamtstundenanzahl von 8760 vor Augen hält, geht es also um Anlagen, die konstant sehr viel Strom abnehmen. Diese Regelung ging im letzten Jahr bereits vielfach durch die Presse.
Über eine weitere Regelung im Paragraf 19 der Stromnetzentgeltverordnung wurde weniger berichtet: Es gibt auch die Möglichkeit zur teilweisen Befreiung von Netzentgelten für kleinere Anlagen (unter 10 GWh und unter 7000 Benutzungsstunden). Die teilweise Befreiung von Netzentgelten kann bis zu 80 Prozent der allgemeingültigen und veröffentlichten Netzentgelte betragen. Für eine solche Ermäßigung muss der Höchstlastbeitrag der Verbrauchsstelle vom zeitgleichen Wert der Jahreshöchstlast aller Verbrauchsstellen erheblich abweichen. Diese Betrachtung ist natürlich nur für die jeweilige Spannungs- oder Umspannungsebene machbar. Wenn das Unternehmen bzw. die jeweilige Verbrauchsstelle ein Verbrauchsverhalten hat, das erheblich abweichend ist, kann eine Netzentgeltsenkung vorgenommen werden. In diesem Fall muss der Netzbetreiber dem Unternehmen ein individuelles Netzentgelt anbieten. Dies darf allerdings nicht weniger als 20 Prozent des normalen Netzentgeltes betragen.
Durch diese Regelung kommen nochmals einige Unternehmen hinzu, die sich teilweise von der Zahlung der Netznutzungsentgelte befreien lassen können. Beide Regelungen (die vollständige und die teilweise Befreiung von den Netzentgelten) bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesnetzagentur. Deshalb hat die Bundesnetzagentur auch einen genauen Überblick über die Anzahl der betroffenen Verbrauchsstellen.
Auswirkungen auf den Preis von Ökostrom
Die Anzahl der Unternehmen, die Netzentgeltbefreiungen beantragt haben, ist wesentlich größer als ursprünglich geplant. Aktuell könnten über 200 Unternehmen ganz oder teilweise von der Zahlung von Netzentgelten befreit werden. Durch diese Vergünstigungen für einige große Unternehmen werden aber Haushaltskunden und kleine Gewerbebetriebe belastet. Sie müssen diese Vergünstigungen bezahlen. Auch Ökostrom könnte dadurch im kommenden Jahr teurer werden, da in den Ökostrompreisen diese Netzentgelte bzw. Sonderumlagen berücksichtigt werden.